Eingriffe in die Natur und Landschaft sind nach dem BNatSchG auszugleichen, aber:
eine gute Planung ist durch keine noch so umfangreiche Ausgleichsmaßnahme zu ersetzen.
oder umgekehrt: eine schlechte Planung bleibt eine schlechte Planung, unabhängig vom Ausgleichsumfang.
Gerne gebe ich meine Erfahrungen und mein Praxiswissen weiter.
Meine Leistungen:
Themen:
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